Infothek
Zurück zur ÜbersichtAuslesestreifen von Geldspielgeräten in Langform sind für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen und daher aufzubewahren
Die Auslesestreifen von Geldspielgeräten in Langform sind laut Finanzgericht Düsseldorf als für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aufzubewahren. Ihr Fehlen rechtfertigt einen Sicherheitszuschlag, der jedoch regelmäßig lt. Finanzgericht Düsseldorf nur in moderater Höhe zulässig ist und nicht allein durch interne Betriebsvergleiche oder Branchendaten zu erheblichen Zuschätzungen gesteigert werden kann (Az. 14 K 500/25 E,G,U,AO).
Ein Erblasser betrieb in zwei Spielhallen Geldspielgeräte und ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er nutzte eine alte Kassensoftware ohne elektronische Datenspeicherung, führte Kassenberichte, bewahrte die monatlichen Auslesestreifen der Geräte („Kurzstreifen“) auf, ließ aber die ausführlicheren „Langstreifen“ mit Statistikteil nicht ausdrucken und speichern. Zählprotokolle über die Geldentnahmen existierten nicht, die Einnahmen wurden in den Kassenberichten nur standortweise summiert. Bei der Betriebsprüfung sah das Finanzamt hierin formelle Mängel und nahm – teils sehr hohe – Sicherheitszuschläge vor, insbesondere auf Basis eines internen Betriebsvergleichs, von Branchendaten und auffällig schwankenden Reingewinnsätzen. Die Einsprüche der Steuerpflichtigen blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zunächst bestätigt, dass dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis bestand. Entscheidend sei, dass der Betreiber die Langstreifen mit Statistikteil nicht aufbewahrt hatte. Diese stellten „sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind“ (§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO) dar und seien auch von einem Überschussrechner aufzubewahren. Gerade bei Geldspielgeräten, die technisch manipulierbar sein können, seien die Langstreifen wichtig, um Manipulationen der Auslesedaten aufzudecken, weil sie zahlreiche Querbeziehungen und Detailinformationen enthalten, die sich nur mit erheblichem Aufwand widerspruchsfrei verändern lassen. Das Fehlen dieser Unterlagen sei daher ein formeller Mangel von Gewicht und rechtfertige grundsätzlich einen moderaten Sicherheitszuschlag. Für das Jahr 2018 sei der vom Finanzamt angesetzte Sicherheitszuschlag von 2 % der Nettoerlöse angemessen. Zwar hätten zahlreiche weitere formelle Beanstandungen vorgelegen (kein elektronischer Datenspeicher der Kassensoftware, keine Zählprotokolle, zusammengefasste Erlöse pro Standort, fehlende Verfahrensdokumentation und Organisationsunterlagen). Diese seien aber im Vergleich zum Fehlen der Langstreifen deutlich weniger gewichtig, da Kurzstreifen und Kassenberichte vollständig vorlagen und die Geräte das Geld selbst zählten. Daher sei ein „griffweiser“ Zuschlag von 2 % ein plausibler und eher zurückhaltender Sicherheitszuschlag. Für die Jahre 2017 und 2019 seien die deutlich höheren Zuschätzungen hingegen überzogen, da hier effektiv rund 23,7 % (2017) bzw. 10 % (2019) der Erlöse hinzugeschätzt wurden, um die Reingewinnsätze an das Niveau von 2018 und an die Richtsatzsammlung anzunähern. Die Begründung des Finanzamts, die sich auf interne Betriebsvergleiche und Branchendaten stützt, sei weder schlüssig noch wirtschaftlich überzeugend. Der Sicherheitszuschlag für 2017 und 2019 sei daher jeweils auf das gleiche Niveau wie 2018 (2 % der Nettoerlöse) zu reduzieren.
Wegen der grundsätzlichen, höchstrichterlich noch ungeklärten Frage, ob die Langstreifen der Geldspielgeräte aufbewahrungspflichtig seien, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.